Bewilligungsrichtlinien

Fördervereinbarung

 

1. Geltung der Bewilligungsrichtlinien

 

1.1  Die gemeinnützige Leopold Bachmann Stiftung muss sicherstellen, dass ihre Mittel wirtschaftlich, wirksam und zweckbestimmt verwendet werden. Daher finden die vorliegenden Bewilligungsrichtlinien auf das in der Fördervereinbarung bezeichnete Projekt bzw. Sache Anwendung, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Bewilligungsrichtlinien binden den Vertragspartner der Leopold Bachmann Stiftung (nachfolgend auch „Förderpartner“ genannt) unmittelbar. Zudem ist der Vertragspartner der Leopold Bachmann Stiftung verpflichtet, die Empfänger der Fördermittel auf die Einhaltung dieser Bewilligungsrichtlinien sowie der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen zu verpflichten.

 

1.2  Neben diesen Bewilligungsrichtlinien sind auch eventuelle zusätzlich von der Leopold Bachmann Stiftung mitgeteilte besondere Vereinbarungen gemäß Fördervereinbarung umfassend bindend.

 

1.3  Der Förderpartner stellt sicher, dass die Endnutzer einer Projektförderung in der Regel Kinder, Jugendliche, Frauen und Eltern oder definierte Endnutzergruppen aus bedürftigen Verhältnissen und/oder benachteiligte ethnische Bevölkerungsgruppen sind.

 

1.4  Der Förderpartner stellt sicher, dass die Hilfe und Unterstützung an die Menschen ungeachtet deren politischen, religiösen, ethnischen Abstammung erfolgt.

 

2. Zahlungsabruf, Mittelverwendung

 

2.1 Zahlungsabruf

 

2.1.1  Die Auszahlungen des Förderbetrages bzw. die Auszahlungen der Teilbeträge müssen mit einem

schriftlichen Zahlungsabruf unter Beilage

  • Verwendungsnachweise über erfolgte Teilbetragsüberweisungen der Förderbeiträge - Aufstellung über bisher eingesetzte eigene Mittel oder Mittel von Dritten
  • Kurznachweis Projektfortschritt

sowie eines Einzahlungsscheines durch den Förderpartner angefordert werden.

 

2.1.2  Der jeweilige Mittelbedarf ist möglichst frühzeitig, im Allgemeinen mindestens 4 Wochen im Voraus anzumelden. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

 

2.1.3  Die Leopold Bachmann Stiftung überweist nur abgerufene Beträge und zwar nur auf ein Konto des Förderpartners.

 

2.1.4  Die bewilligten Mittel sind nicht an Geschäftsjahre gebunden und verfallen daher nicht am Ende des Geschäftsjahres.

 

2.1.5  In aller Regel – eine separate Vereinbarung vorbehalten – sind bei der Projektfinanzierung

  • zuerst alle Eigenmittel des Förderpartners und/oder seiner Umsetzungspartner im spezifischen

    Land nachweislich in die Projektfinanzierung einzubringen resp. zu verwenden,

  • zudem sind die weiteren eingeworbenen Drittmittel vor dem Abruf der Fördermittel der Leopold

    Bachmann Stiftung in die Projektfinanzierung einzubringen resp. zu verwenden,

  • die Zahlungsabrufe von Fördermitteln der Leopold Bachmann Stiftung müssen die beiden

    vorgenannten Punkte zwingend beinhalten und beschreiben.

2.1.6  Die Leopold Bachmann Stiftung wickelt Auszahlungen ausschließlich über den Förderpartner ab, welcher seinerseits für die korrekte Weiterverwendung sowie die zweckbestimmte Verwendung verantwortlich ist.

 

2.1.7. Fördermittel sind immer nach Maßgabe des Projektfortschrittes einzusetzen und dadurch – bei größeren Projekten – die Zahlungen stufenweise abzurufen.

 

2.2 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

 

2.2.1  Die Mittel sind so wirtschaftlich und sparsam wie möglich zu verwenden. Die Leopold Bachmann Stiftung kann die Mittel nur bei Vorliegen besonderer Umstände auf begründeten Antrag des Förderpartners erhöhen; in der Entscheidung über deren Erhöhung ist die Leopold Bachmann Stiftung frei, und es kann sich nur um wirkliche Sonderausnahmen handeln.

 

2.2.2  Vor Erhalt des Bewilligungsschreibens geleistete Ausgaben werden dem Förderpartner nicht, auch nicht teilweise, erstattet.

 

2.2.3  Nicht verbrauchte Mittel sind spätestens mit dem Verwendungsnachweis unter Angabe des von der Leopold Bachmann Stiftung geförderten Projekts auf das Konto der Leopold Bachmann Stiftung zurückzuzahlen. Der Förderpartner verzichtet hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs der Leopold Bachmann Stiftung bereits heute auf die Einrede der Verjährung.

 

2.2.4  Der Förderpartner trägt die volle Verantwortung gegenüber der Leopold Bachmann Stiftung für eine korruptionsfreie oder sonst wie deliktische Verwendung der Gelder. Gegebenenfalls sind Materialtransporte und –Depots geeignet zu schützen.

 

2.3 Pflichten zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit

 

2.3.1  Der Förderpartner bietet in jedem Fall Gewähr für die Sicherstellung der Nachhaltigkeit des bewilligten Projektes (Betrieb, Unterhalt, Ersatzinvestitionen, Personalkosten, Aus- und Weiterbildung, usw.). In jedem Projektantrag ist die Kostensituation des laufenden Betriebs und dessen Finanzierung in einem Budget darzustellen.

 

2.3.2  Der Förderpartner regelt mit Regierungsstellen und Nicht-Regierungs-Organisationen den Betrieb eines Projektes, der Eigentums-Sicherung, die Mitfinanzierung via Beiträge, Lohn(teil)-Zahlungen und – sofern die Übergabe an staatliche Stellen erfolgt – die schriftliche Zusicherung des zweckbestimmten Fortbestandes des Projektes.

 

2.3.3. Der Förderpartner stellt die Umweltverträglichkeit, die Aspekte der Biologie und Ökologie wenn immer möglich nicht-chemischen Methoden sicher und pflegt bei Anstellungen und Arbeitsvergebungen den Grundsatz, wenn immer möglich die örtliche und regionale Wirtschaft einzubeziehen und für korrekte Entlöhnung und sozial-gerechte Behandlung zu sorgen resp. dies bei Vertragspartnern vertraglich einzuverlangen.

 

2.4 Abweichungen von der Bewilligung

 

2.4.1 Nachträgliche Änderungen des geförderten Projekts sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Leopold Bachmann Stiftung zulässig.

 

3. Grundsätze für einzelne Kostenarten

 

3.1 Tätigkeitsvergütungen bei Projekten und Programmen

 

3.1.1  Personalentschädigungen sind jeweils den gesamten Tätigkeitsentschädigungen sowie den örtlichen Verhältnissen anzupassen. Die Verantwortung für die (tariflich) angemessene Einstufung liegt beim Förderpartner.

 

3.1.2  Durch die Förderung eines Projektes, in welchem Beschäftigte in den Genuss einer Entschädigung kommen, wird keinesfalls ein Arbeitsverhältnis mit der Leopold Bachmann Stiftung begründet. Der Förderpartner wird die Leopold Bachmann Stiftung von jeder Inanspruchnahme auf erstes Verlangen freistellen.

 

3.2 Reisekosten

 

3.2.1  Allfällige Entschädigungen im Rahmen von Projekten werden ausschließlich an den Förderpartner bezahlt. Der Förderpartner ist selber verantwortlich, verpflichtende Richtlinien (z.B. Steuern, Sozialleistungen) gegenüber seinen Begünstigten zu beachten und zu befolgen. Die Leopold Bachmann Stiftung rechnet nur via Projektzahlungen an den Förderpartner ab.

 

3.2.2  Wenn im Rahmen eines von der Leopold Bachmann Stiftung geförderten Projektes ausländische Projektmitarbeiter, Fachkräfte, etc. für Aufenthalte in der Schweiz vorgesehen sind, ist dies alleinige Sache des Förderpartners und muss durch diesen selber organisiert und geregelt werden (z.B. Richtlinien, Bewilligungen).

 

3.3 Angeschaffte Sachen

3.3.1  Wenn die Leopold Bachmann Stiftung nichts anderes mitteilt, ist die Beschaffung bewilligter Sachmittel dem Förderpartner überlassen. Der Förderpartner hat dabei

Über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß lit. a und lit. b hat der Förderpartner im Verwendungsnachweis zu berichten.

  1. a)  alle Möglichkeiten eines Preisnachlasses, insbesondere eines Hilfsprojekt-Rabattes oder Skontos zu nutzen, gegebenenfalls unter Einschaltung zentraler Beschaffungsstellen, und

  2. b)  bei größeren Objekten Vergleichsangebote einzuholen und die Gründe für die getroffene Wahl festzuhalten.

3.3.2  Der Förderpartner hat die sachgemäße Nutzung, Unterbringung und Wartung der angeschafften Sachmittel sicherzustellen. Die Leopold Bachmann Stiftung übernimmt keine laufenden Kosten (z. B. Energieverbrauch, Versicherungen, Wartung, Reparaturen und Ersatzteile).

 

3.4 Eigentumsregelung bei beweglichen Sachen

 

3.4.1 Sofern die Leopold Bachmann Stiftung keine abweichende Regelung getroffen hat, gehen bewegliche Sachen (Geräte, Bücher usw.), die mit den bewilligten Mitteln erworben wurden, in das Eigentum des Förderpartners über.

 

4. Verwendungsnachweis, Berichte, Veröffentlichungen

4.1 Verwendungsnachweis, Prüfungsrecht

 

4.1.1  Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist innert vernünftiger Frist nach Abschluss des Projektes, spätestens jedoch 6 Monate danach, vorzulegen. Bei Projekten mit einer Dauer von mehr als einem Jahr sind Zwischenberichte einzureichen. Bei Projekten, die durch Teilbeträge gefördert werden, ist mit dem Zahlungsabruf gem. Ziff. 2.1 eine Abrechnung mit einem Zwischenbericht vorzulegen.

 

4.1.2  Für die Aufbewahrung der Belegkopien ist der Förderpartner nach Maßgabe der kaufmännischen Grundsätze verantwortlich. Auf erstes Gesuch hin gibt er der Leopold Bachmann Stiftung Auskunft oder händigt Belege zur Prüfung aus.

 

4.1.3  Die Leopold Bachmann Stiftung behält sich vor, den Nachweis jederzeit an Ort und Stelle durch Einsichtnahme in die Belege und sonstige Aufzeichnungen des Förderpartners zu prüfen oder durch einen beauftragten Dritten prüfen zu lassen.

 

4.2 Berichte

 

4.2.1  Der Leopold Bachmann Stiftung ist innert vernünftiger Frist nach Abschluss des Projektes, spätestens jedoch 6 Monate danach, ein Schlussbericht vorzulegen. Bei Projekten, die länger als ein Jahr dauern, sind zusätzlich periodische Zwischenberichte zu erstellen und spätestens 2 Monate nach Ablauf des jeweiligen Berichtzeitraums der Leopold Bachmann Stiftung vorzulegen.

 

4.2.2  Grundsätzlich sind Zwischenberichte und Schlussberichte immer schriftlich per Email einzureichen.

 

4.2.3.  Jeder Schlussbericht muss auch eine Eigenevaluation resp. kritische Auseinandersetzung mit dem Erreichungsgrad gegenüber den Projektzielen beinhalten.

 

4.2.4.  Bei substanziell beeinflussbaren Vorkommnissen und/oder Zwängen zu Änderungen ist die Leopold Bachmann Stiftung unverzüglich zu informieren, begleitet mit Vorschlägen der Lösung von anstehenden geänderten Parametern und/oder Herausforderungen.

  1. a)  den Projektverlauf sowie besonders begünstigende oder erschwerende Faktoren des Projektes aufzeigen;

  2. b)  die Ergebnisse – auch verglichen mit den ursprünglichen Zielen, ggf. mit Hinweisen auf weiterführende Fragestellungen und Möglichkeiten der Umsetzung oder Anwendung – beschreiben und bewerten;

  3. c)  sonstige, für die Bewertung des Projekts wichtige Umstände mitteilen;

  4. d)  einen kurzen Finanzrapport beinhalten (SOLL-Budget/ IST–Rechnung -Vergleich);

  5. e)  darüber informieren, was das Projekt an weiteren finanziellen Zuwendungen, inhaltlichen und konzeptionellen Synergien ausgelöst hat.

4.2.6 Über diese Berichtspflichten hinaus ist der Förderpartner verpflichtet, die Leopold Bachmann Stiftung unaufgefordert über Ereignisse zu unterrichten, die das Projekt wesentlich beeinflussen können. Das gilt insbesondere für Umstände oder Ereignisse, welche die Durchführung des Projekts oder das Erreichen der Ziele gefährden.

 

4.3 Veröffentlichungen

 

4.3.1 Allfällige Veröffentlichungen und Sichtbarmachungen gegen außen werden gegebenenfalls separat vereinbart.

 

5. Datenschutz

 

5.1 Datenschutzerklärung

 

5.1.1 Der Förderpartner hat die auf der Website der Leopold Bachmann Stiftung aufgeschaltete umfassende Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.

 

5.2 Personendaten anderer Personen

 

5.2.1 Wenn der Förderpartner der Leopold Bachmann Stiftung Personendaten anderer Personen (z.B. Daten von Arbeitnehmern, Endnutzer einer Projektförderung, Kooperationspartnern, Vertragsparteien etc.) zur Verfügung stellt – z.B. im Rahmen seines Verwendungsnachweises gemäss vorstehender Ziffer 4 -, stellt er sicher, dass diese Personen die Datenschutzerklärung der Leopold Bachmann Stiftung kennen. Der Förderpartner teilt der Leopold Bachmann Stiftung die Personendaten anderer Personen nur mit, wenn er dies darf und wenn diese Personendaten korrekt sind. Handelt es sich bei den Personendaten um Bilder, Fotografien oder dergleichen stellt er sicher, dass die betroffenen Personen in die Verwendung und Nutzung dieser Bilder, Fotografien oder dergleichen eingewilligt haben.

 

5.3 Datenübermittlung ins Ausland

 

5.3.1 Der Förderpartner nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen der Projektabwicklung oder sonst auf eine Weise Personendaten von ihm oder seiner Mitarbeiter von der Leopold Bachmann Stiftung ins Ausland übermittelt werden können. Der Förderpartner muss mit der Übermittlung seiner Daten in alle Länder rechnen, in denen die Leopold Bachmann tätig ist. Soweit dies überhaupt erforderlich ist, erteilt der Förderpartner seine Einwilligung zu dieser Übermittlung oder stellt nachweisbar sicher, dass seine Mitarbeiter in diese Datenübermittlung einwilligen. Die Einwilligung kann gegenüber der Leopold Bachmann Stiftung jederzeit widerrufen werden.

 

5.4 Besonders schützenswerte Personendaten

 

5.4.1  Der Förderpartner nimmt ebenfalls zur Kenntnis, dass im Rahmen der Projektabwicklung oder sonst auf eine Weise besonders schützenswerte Personendaten von ihm oder seiner Mitarbeiter von der Leopold Bachmann Stiftung an Dritte übermittelt werden können. Der Förderpartner erteilt seine Einwilligung zu dieser Übermittlung oder stellt nachweisbar sicher, dass seine Mitarbeiter in diese Datenübermittlung einwilligen.

 

5.4.2  Als besonders schützenswerte Personendaten gelten Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten; Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie; genetische Daten; biometrische Daten; Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sowie Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe.

 

6. Sonstiges

 

6.1 Rücknahme, Widerruf, Einstellung

 

6.1.1  Grundsätzlich erlischt eine Förderzusage, die nicht wenigstens teilweise in Anspruch genommen worden ist, nach Ablauf von einem Jahr ab dem Datum der schriftlichen Förderzusage, ohne dass es einer Erklärung seitens der Leopold Bachmann Stiftung bedarf. Es sei denn, die Leopold Bachmann Stiftung und der Förderpartner einigen sich vor Ablauf dieser Frist auf deren Verlängerung.

 

6.1.2  Die Leopold Bachmann Stiftung behält sich den Widerruf der Zusage und die Rückforderung gezahlter Förderungsmittel vor, wenn Bewilligungsrichtlinien oder zusätzlich vereinbarte besondere Bedingungen nicht beachtet werden, insbesondere wenn Mittel nicht zweckentsprechend verwendet werden, die Verwendung der Mittel nicht oder nicht fristgerecht nachgewiesen wird oder der Förderpartner sonstige wesentliche Vertragspflichten verletzt. Insoweit verzichtet der Förderpartner bereits heute auf die Einrede der Verjährung.

 

6.1.3  Die Leopold Bachmann Stiftung behält sich vor, die Förderung eines Projektes mit Wirkung für die Zukunft aus wichtigem Grund (wie z.B. unsichere politische Lage, (Bürger-) Kriege, Epidemien usw.) einzustellen. Gleiches gilt, wenn wesentliche Voraussetzungen für die Durchführung des Projektes weggefallen sind oder die Ziele des Projekts aus Sicht der Leopold Bachmann Stiftung nicht mehr erreichbar erscheinen. Die Einstellung des Projektes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Förderpartner.

 

6.1.4  In den Fällen der Absätze 6.1.1 bis 6.1.3 ist die Geltendmachung jeglicher Erfüllungs-, Ersatz- oder sonstiger Ansprüche durch den Förderpartner ausgeschlossen.

 

6.1.5. Gerichtsstand ist Horgen. Anwendbar ist schweizerisches materielles Recht.