Förderrichtlinien

1. Anwendungsbereich

1.1. Diese Förderrichtlinien gelten für alle Förderzusagen der Leopold Bachmann Stiftung soweit nicht im Einzelfall etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

 

1.2. Die Förderrichtlinien binden den Projektpartner der Leopold Bachmann Stiftung unmittelbar. Der Projektpartner ist darüber hinaus verpflichtet, bei der Weiterleitung der Fördermittel an Dritte die Einhaltung der Förderrichtlinien und der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen sicherzustellen.

 

1.3. Soweit sich eine Förderung auf mehrere Projektpartner bezieht, gelten die Förderrichtlinien für alle Projektpartner. Grundsätzlich ist einer der Projektpartner als Hauptverantwortlicher gegenüber der Leopold Bachmann Stiftung festzulegen.

 

2. Förderzeitraum

2.1. Dauer und Beginn der Förderung werden in der Fördervereinbarung geregelt. Als Förderbeginn gilt das Datum der Überweisung der ersten Ratenzahlung.

 

2.2. Der Projektpartner hat die Fördervereinbarung rechtzeitig vor dem geplanten Beginn der Förderung, spätestens innerhalb von zwei Arbeitswochen nach Erhalt, unterschrieben an die Leopold Bachmann Stiftung zurückzusenden. Andernfalls behält sich Leopold Bachmann Stiftung vor, die Förderzusage zurückzunehmen.

 

2.3. Mit Abschluss der Fördervereinbarung tritt der in der Fördervereinbarung festgehaltene Zeitplan in Kraft. Dieser Zeitplan ist verbindlich. Sollte der Zeitplan nicht eingehalten werden können, ist einen Monat vor Ablauf der jeweiligen Frist eine schriftliche Benachrichtigung mit Begründung für die Verzögerung bei der verantwortlichen Programmleitung einzureichen. Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Zeitplans bzw. bei Nichtgewährung der beantragten Fristerstreckung behält sich die Leopold Bachmann Stiftung vor, die Fördervereinbarung zu annullieren. Bereits bezahlte Finanzmittel sind dann zurückzuzahlen.

 

2.4. Soweit im Einzelfall erforderlich, kann der Projektpartner vor dem geplanten Beginn der Förderung bei der Leopold Bachmann Stiftung eine Verschiebung des Förderzeitraums beantragen. Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen.

 

2.5. Soweit im Einzelfall erforderlich, kann der Projektpartner vor dem geplanten Ende des Förderzeitraums bei der Leopold Bachmann Stiftung eine kostenneutrale Verlängerung beantragen. Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen.

 

3. Mittelverwendung

3.1. Die Fördermittel sind zur Förderung des in der Fördervereinbarung bezeichneten Projekts bestimmt. Sie sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Der Projektpartner stellt sicher, dass die Fördermittel korrekt, zweckbestimmt und frei von Korruption eingesetzt werden.

 

3.2. Das in der Fördervereinbarung vereinbarte Budget ist einzuhalten. Eine Neuzuweisung von Budgetposten muss durch die Programmleitung genehmigt werden. Dazu ist ein schriftlicher Antrag mit Begründung sowie mit einem angepassten Finanzplan einzureichen. Bei Ländern mit Hochinflation gelten besondere Regelungen.

 

3.3. Im Verlauf des Förderzeitraums erwirtschaftete Zinserträge dürfen als Verstärkung der bewilligten Fördermittel eingesetzt werden.

 

3.4. Fördermittel sollen nicht für Ausgaben verwendet werden, die nach Ende der Fördervereinbarung getätigt wurden.

 

3.5. Grundsätzlich sind nicht verwendete Fördermittel spätestens mit Abgabe des umfassenden Abschlussberichts an die Leopold Bachmann Stiftung zurückzuzahlen. Ausnahmen hiervon sind möglich. Dazu ist ein schriftlicher Antrag einzureichen, der die Nichtverwendung der Mittel begründet und den beabsichtigten Einsatz der Restmittel detailliert beschreibt.

 

3.6. Nachträgliche Änderungen des Projektbudgets und der Fördervereinbarung sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Leopold Bachmann Stiftung zulässig.

 

3.7. Die geförderten Gehälter müssen sich an den ortsüblichen Verhältnissen, an den Anforderungen des Projekts und an der Qualifikation der jeweiligen Mitarbeitenden orientieren. Der Projektpartner ist für die Einhaltung der geltenden steuer-, arbeits- und sozialversicherungs-rechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Die Leopold Bachmann Stiftung wird nicht Arbeitgeber der mittels ihrer Fördermittel Beschäftigten oder involvierten Drittpersonen. Der Projektpartner wird die Leopold Bachmann Stiftung von jeglichen Personalansprüchen freistellen. Diese Klausel gilt auch für die Anstellung von freien Mitarbeitenden.

 

3.8. Sofern durch die Fördermittel Geräte und Verbrauchsmaterialien finanziert werden, hat der Projektpartner deren sachgemässe Unterbringung, Nutzung und Wartung sicherzustellen. Die Geräte und Verbrauchsmaterialien gehen in das Eigentum des Projektpartners über, über den sie beschafft werden, und sind nach dessen Bestimmungen zu inventarisieren. Ihre Weitergabe an eine andere Institution ist nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Projektleitung, dem Projektpartner und der anderen Institution möglich und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Leopold Bachmann Stiftung.

 

3.9. Reisen können durch die Fördermittel finanziert werden, wenn und soweit sie für die Durchführung des Projekts notwendig sind. Die Wahl des Verkehrsmittels hat unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und des Klimaschutzes zu erfolgen. In der Regel werden nur die Kosten für das jeweils wirtschaftlichste Transportmittel finanziert.

 

3.10. Publikationen können durch die Fördermittel finanziert werden, wenn und soweit sie primär zur Veröffentlichung von Projektergebnissen dienen oder in anderer Weise im unmittelbaren Zusammenhang mit dem bewilligten Projekt stehen.

 

4. Mittelabruf

4.1. Die Leopold Bachmann Stiftung überweist die Fördermittel nur nach Eingang eines unterschriebenen Zahlungsabrufs.

 

4.2. Die Leopold Bachmann Stiftung überweist die Fördermittel nur auf ein Bankkonto des Projektpartners als Institution. Überweisungen an eine Privatperson sind ausgeschlossen. Die entsprechenden Angaben des Finanzinstituts sind in der Fördervereinbarung aufzuführen.

 

4.3. Änderungen der in der Fördervereinbarung festgehaltenen Förderbeträge, Bankverbindung und Unterzeichner sind durch den Partner schriftlich zu beantragen und werden in einer Ergänzung zur Vereinbarung festgehalten.

 

5. Projektberichterstattung

5.1. Die ordnungsgemässe Verwendung der Mittel ist gemäss dem in der Fördervereinbarung erwähnten Zeitplan gegenüber der Leopold Bachmann Stiftung nachzuweisen. Erforderlich sind detaillierte jährliche Finanzberichte sowie, nach Beendigung des Projekts, ein umfassender Abschlussbericht, der bis zum in der Fördervereinbarung festgelegten Abgabetermin einzureichen ist.

 

5.2. Die einzelnen Ausgabenbelege sind beim Projektpartner entsprechend den für ihn geltenden Aufbewahrungsfristen aufzubewahren.

 

5.3. Die Leopold Bachmann Stiftung oder eine von ihr beauftragte Person sind berechtigt, vom Projektpartner jederzeit Bücher, Ausgabenbelege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Fördermittel vor Ort zu prüfen.

 

5.4. In den Zwischen- und Jahresberichten sind die erzielten Projektergebnisse darzustellen. Die Leopold Bachmann Stiftung stellt Vorlagen für die Berichte zur Verfügung. Die Stiftung behält sich vor, eingereichte Berichte nach Absprache und erfolgter Genehmigung durch den Projektpartner weiterzugeben sowie zu veröffentlichen.

 

6. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

6.1. Für allfällige durch den Projektpartner geplante projektbezogene Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist eine rechtzeitige und vorherige Abstimmung mit der Leopold Bachmann notwendig. Dazu sendet er die geplanten Aktivitäten und Kommunikationsmassnahmen schriftlich an die verantwortliche Programmleitung. Diese wird die Anfrage prüfen und das Logo sowie eine verbindliche Richtlinie für dessen Verwendung und die Namensnennung zur Verfügung stellen.

 

6.2. Die Leopold Bachmann Stiftung behält sich vor, die Presse und Öffentlichkeit in geeigneter Form über die von ihr geförderten Projekte, die Projektpartner bzw. Initiatoren sowie über die Höhe der Förderung zu informieren. Der Projektpartner stellt der Leopold Bachmann Stiftung hierzu auf Wunsch aussagefähiges Text- und Bildmaterial zur Verfügung, damit die Aussendarstellung des Projekts insoweit einheitlich erfolgt.

 

7. Zusammenarbeit

7.1. Die Leopold Bachmann Stiftung und der Projektpartner arbeiten vertrauens- und respektvoll zusammen. Sie bewahren Verschwiegenheit über vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen der Durchführung des Förderprojekts erlangen.

 

7.2. Der Projektpartner ist verpflichtet, die Leopold Bachmann Stiftung unaufgefordert und unverzüglich über alle Ereignisse zu informieren, die das geförderte Projekt wesentlich beeinflussen. Das gilt insbesondere für Umstände und Ereignisse, welche die Durchführung des Projekts oder die Erreichung seiner Ziele gefährden oder zu vorhersehbaren Verzögerungen führen können.

 

7.3. Die Leopold Bachmann Stiftung evaluiert ihre Förderung und die durch sie erzielten Wirkungen regelmässig. Der Projektpartner wird die Leopold Bachmann Stiftung oder die von ihr beauftragen Personen bei der Durchführung der Evaluation in einem angemessenen Umfang unterstützen, insbesondere für die Evaluation erforderlichen Unterlagen und Übersichten bereitstellen und Befragungen von Mitwirkenden im Projekt ermöglichen.

 

8. Kinder- und Jugendschutz

8.1. Die Leopold Bachmann Stiftung erwartet von ihren Projektpartnern, dass diese die für sie geltenden internationalen und nationalen Gesetzgebungen befolgen. Dies wird auch ausserhalb des Arbeitsplatzes und der Arbeitszeit erwartet.

 

8.2. Kinder und Jugendliche bedürfen der besonderen Fürsorge und des Schutzes. Ihr Wohlergehen hat für die Leopold Bachmann Stiftung in allen Projekten und Programmen höchste Priorität. Die Stiftung untersagt jedes Verhalten, das Kindern Schaden zufügen könnte. Die Mitarbeitenden und Mitwirkenden in Projekten der Leopold Bachmann Stiftung haben jegliche Form von Kindesmissbrauch zu verurteilen. Sie haben dementsprechend zu handeln und sich für den Schutz von Kindern einzusetzen.

 

9. Widerruf, Rückforderung und Einstellung

9.1. Die Leopold Bachmann Stiftung behält sich den Widerruf der Bewilligung, die Nichtauszahlung von Fördermitteln, die Rückforderung bereits bezahlter Fördermittel und die Einstellung der zukünftigen Zahlungen vor, wenn gegen einen wesentlichen Aspekt dieser Förderrichtlinien oder der in der Fördervereinbarung enthaltenen besonderen Bewilligungsbedingungen in schwerwiegender Weise oder wiederholt verstossen wurde. Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:

  • Wenn die Bewilligung durch Angaben erwirkt wurde, die falsch oder unvollständig waren.
  • Wenn Mittel nicht zweckentsprechend verwendet werden.
  • Wenn die Verwendung der Mittel nicht oder nicht fristgerecht nachgewiesen wird.
  • Wenn der Projektpartner sonstige wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt.

Gleiches gilt, wenn wesentliche Voraussetzungen für die Durchführung des Projekts weggefallen sind oder die Ziele des Projekts nicht mehr erreichbar sind.

 

9.2. In den zuvor genannten Fällen ist die Geltendmachung jeglicher Erfüllungs- oder Ersatzansprüche durch den Projektpartner ausgeschlossen. Im Falle der Rückforderung von Fördermitteln verzichtet der Projektpartner mit Anerkennung dieser Förderrichtlinien auf die Einrede der Verjährung.

 

10. Schlussbestimmungen

10.1. Der Projektpartner ist verpflichtet, das von der Leopold Bachmann Stiftung geförderte Projekt mit grösster Sorgfalt und unter Berücksichtigung der von der Leopold Bachmann Stiftung verfolgten gemeinnützigen Zwecke durchzuführen.

 

10.2. Die Leopold Bachmann Stiftung übernimmt keine Gewährleistung und keine Haftung für die Durchführung und Zielerreichung des geförderten Projekts.

 

10.3. Änderungen oder Ergänzungen dieser Förderrichtlinien bedürfen der Schriftform. Die Leopold Bachmann Stiftung behält sich vor, diese Förderrichtlinien jederzeit zu ändern, sofern die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen der Leopold Bachmann Stiftung für den Projektpartner zumutbar sind. Änderungen werden rechtzeitig schriftlich bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Projektpartner nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich Widerspruch erhebt.

 

10.4. Die Nichtigkeit einer vertraglichen Bestimmung lässt die Wirksamkeit der übrigen vertraglichen Bestimmungen unberührt. Anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahekommt. Eventuelle Vertragslücken sind im Sinne der Gesamtvereinbarung zu schliessen.

 

10.5. Es gilt schweizerisches Recht ohne internationale Kollisionsnormen. Gerichtsstand ist Zürich.

 

Stand: Oktober 2024